Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 60a Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums

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Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 60a Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums

 

§ 60a Fachschulen des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums

Im Bereich der Agrarwirtschaft werden Fachschulen in Trägerschaft des Landes geführt. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für diese Fachschulen gelten § 8 Abs. 8, die §§ 12 und 13 Abs. 9 sowie die §§ 28, 33, 37, 38, 43 bis 45, 48, 51, 52, 57 und 60 entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 8 ist die Aufnahme in die Fachschulen auch mit dem Hauptschulabschluss möglich; diese Schüler können einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben. Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium; Gleiches gilt für das Erstellen von Stundentafeln und Lehrplänen., 5, 6, 7, 8, 9, 13, 16, 17 und 19 erfolgt im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss.


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Red 20231205

 

 

 

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