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Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 35a Schulsozialarbeit
§ 35a Schulsozialarbeit
Zur Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule können in allen Schularten und Schulformen Schulsozialarbeiter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Träger der freien Jugendhilfe als sonstiges unterstützendes Personal tätig werden. Deren Aufgaben bestimmen sich nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Schulsozialarbeit setzt eine enge Abstimmung zwischen der jeweiligen Schule, dem Schulträger und den Jugendhilfeträgern voraus. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Schulsozialarbeiter mit allen am Schulleben Beteiligten vertrauensvoll zusammen.
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Red 20231205