Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 54 Unterricht in besonderen Fällen

.>>>Neu aufgelegt im April 2024 

 

PDF-SERVICE nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen des Öffentlichen Dienstes oder des Beamtenbereiches auf dem Laufenden: Im Portal PDF-SERVICE finden Sie mehr als 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken, u.a. auch das neu aufgelegte - Stand 04/2024 - eBook zum Nebentätigkeitsrecht  >>>mehr Infos 



>>>zur Übersicht des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG)



Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 54 Unterricht in besonderen Fällen

 

§ 54 Unterricht in besonderen Fällen

(1) Schulpflichtige, die sich sechs Wochen und länger oder wiederholt in medizinischen Einrichtungen aufhalten und deshalb nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen, sollen Grundlagenunterricht erhalten. Wurde Grundlagenunterricht eingerichtet, so können hieran alleSchüler teilnehmen, die sich in der medizinischen Einrichtung aufhalten. Das zuständige Schulamt legt eine oder mehrere geeignete Schulen fest, die für die Beschulung in der jeweiligen medizinischen Einrichtung zuständig sind.

(2) Schulpflichtige, die wegen Erkrankung sechs Wochen und länger die Schule nicht besuchen können und sich in häuslicher Pflege befinden, können Hausunterricht in den Grundlagenfächern erhalten. Zuständig für die Erteilung des Hausunterrichts ist in der Regel die bisher besuchte Schule; das zuständige Schulamt kann eine abweichende Festlegung treffen.

(3) Der Grundlagenunterricht umfasst den Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache. Ab der Klassenstufe 9 kann die Fächerauswahl um solche Fächer erweitert werden, die zur Erreichung des Schulabschlusses für die Schüler unentbehrlich sind. Der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung orientiert sich an den Lehrplaninhalten des Bildungsganges zur individuellen Lebensbewältigung.

(4) Beginn und Umfang des Unterrichts wird bestimmt durch die Entscheidung der Ärzte über die Belastbarkeit des Schülers und die Erfordernisse des Betriebes der medizinischen Einrichtung.

(5) Für diesen Unterricht werden je nach Schulart und Klassenstufe Fachlehrer eingesetzt.

(6) Schulpflichtige, die sich in Jugendarrestanstalten befinden, sollen Grundlagenunterricht in den Räumen der jeweiligen Einrichtung erhalten. Schulpflichtige in Justizvollzugseinrichtungen sollen mindestens Grundlagenunterricht erhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(7) Im Rahmen des Unterrichts nach den Absätzen 1, 2 und 6 sowie in Fällen, in denen dem Schüler der Besuch eines regulären Unterrichts nicht möglich ist, sind die Möglichkeiten der modernen Datenkommunikation zu nutzen, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen oder geschaffen werden können. Der Unterricht kann mit Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise in digitalen Lernumgebungen erfolgen.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als mehr als 25 Jahre - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. sehr geeignet für Lehrpersonal an Schulen und Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung


Red 20231205

 

 

 

mehr zum Thema:
Startseite | Sitemap | Publikationen | Newsletter | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.lehrpersonal.de © 2024