Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 41d Zeiten für den Schulweg

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Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 41d Zeiten für den Schulweg

 

§ 41d Zeiten für den Schulweg

(1) Für Schüler der Primarstufe soll der Schulweg zur Grundschule oder zur Gemeinschaftsschule 35 Minuten sowie zum regionalen Förderzentrum 60 Minuten nicht überschreiten.

(2) Für Schüler der Sekundarstufe soll der Schulweg zur Regelschule 45 Minuten sowie zur Gemeinschaftsschule, zum Gymnasium oder zum regionalen Förderzentrum 60 Minuten nicht überschreiten.


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Red 20231205

 

 

 

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