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Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 58 Statistik
§ 58 Statistik
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann für die staatlichen Schulen und für die Schulen in freier Trägerschaft das Verarbeiten von schulbezogenen Daten zu statistischen Zwecken anordnen. Soweit für diese Zwecke das Verarbeiten personenbezogener Daten erforderlich ist, bedarf die Anordnung einer Rechtsverordnung, die über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht die näheren Bestimmungen trifft.
(2) Die Schüler, die an einer Externenprüfung Teilnehmenden, die Eltern, die Schulleiter, die Lehrer, die Sonderpädagogischen Fachkräfte, die Erzieher, das sonstige unterstützende Personal an Schulen, die Schulaufsichtsbehörden sowie die Schulträger der staatlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft sind auf Anordnung zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Auskunft verpflichtet.
(3) Das statistische Verarbeiten von Daten wird von der Statistikstelle durchgeführt, die das für das Schulwesen zuständige Ministerium eingerichtet hat.
(4) Die Bestimmungen des Thüringer Statistikgesetzes bleiben unberührt.
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Red 20231205