PDF-SERVICE nur 15 Euro Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen des Öffentlichen Dienstes oder des Beamtenbereiches auf dem Laufenden: Im Portal PDF-SERVICE finden Sie mehr als 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken, u.a. auch das neu aufgelegte - Stand 04/2024 - eBook zum Nebentätigkeitsrecht >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG)
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 33 Schulleiter
Vierter Abschnitt
Personal und Konferenzen
§ 33 Schulleiter
(1) Der Schulleiter ist für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrern für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich. In Erfüllung dieser Aufgaben ist er den Lehrern, den Erziehern und den Sonderpädagogischen Fachkräften gegenüber weisungsberechtigt; gegenüber dem sonstigen unterstützenden Personal an der Schule übt er das Weisungsrecht im Rahmen der von dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber getroffenen allgemeinen Anordnungen aus. Er berät die Lehrer und das sonstige pädagogische Personal und sorgt für deren Zusammenarbeit. Der Schulleiter ist bei der Einstellung des pädagogischen Personals an seiner Schule zu beteiligen. Er fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese ihre Fortbildungsverpflichtung wahrnehmen. Die von ihm besuchten Unterrichtsstunden bespricht er mit den Lehrern. Der Schulleiter übt das Hausrecht aus und vertritt die Schule nach außen. Die äußeren Schulangelegenheiten werden in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger durchgeführt.
(2) Für jede staatliche Schule wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger und nach Stellungnahme der Schulkonferenz ein Schulleiter beauftragt oder bestellt, der zugleich Lehrer der Schule ist. Auf eine vorherige Ausschreibung des Dienstpostens kann verzichtet werden, soweit eine amtsgleiche Besetzung möglich ist. Die Stellungnahme der Schulkonferenz erfolgt nach Anhörung des Bewerbers. Der Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart besitzen; das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen genehmigen. Zur Unterstützung und Vertretung des Schulleiters im Verhinderungsfall wird in der Regel ein stellvertretender Schulleiter, der zugleich Lehrer der Schule ist, eingesetzt.
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als mehr als 25 Jahre - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. sehr geeignet für Lehrpersonal an Schulen und Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20231205