Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 31 Recht der Eltern auf Information und Beratung

.>>>Neu aufgelegt im April 2024 

 

PDF-SERVICE nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen des Öffentlichen Dienstes oder des Beamtenbereiches auf dem Laufenden: Im Portal PDF-SERVICE finden Sie mehr als 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken, u.a. auch das neu aufgelegte - Stand 04/2024 - eBook zum Nebentätigkeitsrecht  >>>mehr Infos 



>>>zur Übersicht des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG)



Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 31 Recht der Eltern auf Information und Beratung

 

§ 31 Recht der Eltern auf Information und Beratung

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen die für die Person des minderjährigen Schülers Sorgeberechtigten wahr. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich. Volljährige Schüler nehmen die den Eltern zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.

(2) Die Eltern haben gegenüber der Schule ein Recht auf Auskunft über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand des Schülers. Insbesondere vor den Entscheidungen über die Schullaufbahn des Schülers sind die Eltern eingehend zu beraten. Die Schule hat die Eltern über sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die Schule soll in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3, des § 51 Abs. 4 Satz 3 und des § 52 auch die Eltern volljähriger Schüler, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren.

(4) Schulleiter und Lehrer informieren und beraten die Eltern in allen wichtigen Angelegenheiten der Schule. Dazu gehören insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für die einzelnen Schularten und -formen, die Abschlüsse sowie die Grundzüge der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsziele und der Leistungsbewertung. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Schulbetriebs sind die Eltern zu unterrichten.

(5) Der Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Schule dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Hausbesuche, Klassenelternversammlungen und klassenübergereifende Elternversammlungen.

(6) Eltern können mit Zustimmung des jeweiligen Lehrers den Unterricht ihres Kindes besuchen, soweit dadurch der geordnete Unterrichtsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigt wird.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als mehr als 25 Jahre - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. sehr geeignet für Lehrpersonal an Schulen und Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung


Red 20231205

 

 

 

mehr zum Thema:
Startseite | Sitemap | Publikationen | Newsletter | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.lehrpersonal.de © 2024