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Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG): § 8 Schulformen der berufsbildenden Schulen
§ 8 Schulformen der berufsbildenden Schulen
(1) Formen der berufsbildenden Schulen sind:
1. die Berufsschule,
2. die Berufsfachschule,
3. die Höhere Berufsfachschule,
4. die Fachoberschule,
5. das berufliche Gymnasium,
6. die Fachschule und
7. die Förderberufsschule.
(2) Die Berufsschule führt in Teilzeitunterricht im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit der betrieblichen oder der außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen Qualifikationen. Der Unterricht an der Berufsschule kann an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt werden. Die Schüler erwerben mit dem Berufsschulabschluss einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen im Berufsschulabschluss sowie ausreichende Fremdsprachenkenntnisse führen zum Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses. Schüler mit Realschulabschluss können mit dem Besuch der Berufsschule neben der beruflichen Qualifikation zusätzlich die Fachhochschulreife erwerben.
(3) Das Berufsvorbereitungsjahr in schulischer oder kooperativer Form ermöglicht jungen Menschen ohne Hauptschulabschluss bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses. Für junge Menschen mit Migrationshintergrund, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie den Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres in einem Jahr erreichen werden, können entsprechende Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache und grundlegender schulischer Bildung eingerichtet werden. Diese dem Berufsvorbereitungsjahr vorgeschalteten Angebote können ein- oder zweijährig ausgestaltet sein und aufeinander aufbauen.
(4) Die einjährige Berufsfachschule in schulischer oder kooperativer Form ermöglicht Jugendlichen mit Hauptschulabschluss den Erwerb einer beruflichen Qualifikation oder Teilqualifikation. Die zwei- oder dreijährige Berufsfachschule führt im Anschluss an den Hauptschulabschluss in Vollzeitunterricht bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen zu einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss und zu beruflichen Qualifikationen oder Teilqualifikationen.
(5) Die zwei- oder dreijährige Höhere Berufsfachschule führt im Anschluss an den Realschulabschluss zu einer beruflichen Qualifikation; es kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.
(6) Die Fachoberschule führt im Anschluss an den Realschulabschluss in einem zweijährigen Vollzeitbildungsgang zur Fachhochschulreife. Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung treten unmittelbar in die zweite Hälfte des Bildungsganges ein.
(7) Das berufliche Gymnasium führt im Anschluss an den Realschulabschluss in einem dreijährigen Bildungsgang mit den Klassenstufen 11, 12 und 13 zur allgemeinen Hochschulreife. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Nach erfolgreichem Besuch der Einführungsphase an einem allgemein bildenden Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule kann ein Schüler in die Klassenstufe 11 des beruflichen Gymnasiums eintreten; ihr Besuch wird auf die höchstens vierjährige Verweildauer in der Oberstufe nicht angerechnet. Abweichend von Satz 3 ist ein freiwilliger Eintritt in die Klassenstufe 12 möglich. § 4 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend.
(8) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf dem Realschulabschluss und einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifizierung eine vertiefte berufliche Weiterbildung sowie allgemein bildende Kenntnisse. Bei technischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen ist vor Aufnahme der Ausbildung eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachzuweisen; eine entsprechende Berufstätigkeit kann auch während der Ausbildung als Praktikum abgeleistet werden, wodurch sich die Ausbildung entsprechend verlängert. Die Berufsausbildung kann durch eine ausreichende einschlägige Berufstätigkeit ersetzt werden. Es kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden. Eine Gesamtqualifikation kann auch aufgrund mehrerer, während des Bildungsgangs erworbener Teilqualifikationen zuerkannt werden. Die Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre; Ausnahmen sind möglich.
(9) Die Förderberufsschule führt Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Teilzeitunterricht im Rahmen der dualen Berufsausbildung oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 42m der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit der betrieblichen oder der außerbetrieblichen Ausbildung zu beruflichen Qualifikationen. Die Förderberufsschule vermittelt die gleichen Abschlüsse wie die Berufsschule.
(10) Die jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen für die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden ebenso mit den dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlüssen erfüllt. Die Aufnahme kann von einer Eignungsprüfung, vom Ergebnis einer Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung und vom Nachweis der persönlichen Eignung, jeweils bezogen auf den angestrebten Beruf, abhängig gemacht werden. Für den Nachweis der persönlichen Eignung nach Satz 2 kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden. Näheres zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in eine berufsbildende Schule sowie zu der Ausbildungsdauer, zu den Leistungsvoraussetzungen und zu den jeweiligen Abschlussprüfungen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. Soweit im Rahmen der Fachaufsicht andere Ministerien beteiligt sind, werden die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium erlassen.
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Red 20231205