Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 20 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen

.>>>Neu aufgelegt im April 2024 

 

PDF-SERVICE nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen des Öffentlichen Dienstes oder des Beamtenbereiches auf dem Laufenden: Im Portal PDF-SERVICE finden Sie mehr als 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken, u.a. auch das neu aufgelegte - Stand 04/2024 - eBook zum Nebentätigkeitsrecht  >>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Lehrerbildungsgesetzes (LehbildGM-V) von Mecklenburg-Vorpommern

 


Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 20 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen

 

Abschnitt 5
Verordnungs- und Satzungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften 

§ 20 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen

(1) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zur Mitgliedschaft, zur inneren Organisation und zur Leitungsstruktur des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung und stellen die personelle Mindestausstattung sicher; die Universität Rostock verfügt im Direktorium über fünf, die Universität Greifswald über drei, alle anderen an der Lehrerbildung beteiligten Hochschulen über je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet, mit Ausnahme von Angelegenheiten des § 3 Absatz 2 Ziffer 3, das mehrheitliche Votum der Vertreterinnen und Vertreter der Universität Rostock. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, nach Zustimmung durch den für Bildung zuständigen Landtagsausschuss durch Rechtsverordnung

1. das Nähere zum Studium und zum staatlichen Teil der Ersten Staatsprüfung, insbesondere zu
a) den Inhalten und Bestandteilen der Ausbildung,
b) den Praktika und Schulpraktischen Studien, insbesondere zu den Inhalten, den Modalitäten der Durchführung, den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie zur Nachweispflicht,
c) der Zulassung, den Prüfungsfächern, den vorzulegenden und anzufertigenden Leistungsnachweisen und Prüfungsarbeiten sowie den Beurkundungsverfahren,
d) der Zusammensetzung und den Befugnissen der Prüfungsausschüsse,
e) der Art und dem Umfang der Prüfungsteile sowie deren Gewichtung,
f) der Bewertung der Prüfungsleistungen,
g) den Fristen und Prüfungsabläufen,
2. das Nähere zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung, insbesondere zu
a) der Altersgrenze für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf,
b) den Inhalten und Bestandteilen der Ausbildung und deren Gewichtung,
c) den Ausbildungsorten, den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten,
d) dem Verfahren für die Zulassung zur Prüfung,
e) dem Prüfungsverfahren, den Prüfungsausschüssen, der Bewertung der Prüfungsleistungen, der Wiederholung der Prüfung,
3. das Nähere zur Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, des schulischen Führungspersonals sowie des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung, insbesondere zu
a) den inhaltlichen Schwerpunkten,
b) den Maßnahmen zur Personalentwicklung
4. das Nähere zum Seiteneinstieg in den Lehrerberuf, insbesondere
a) zu Kriterien zur Ableitung von Fächern, Lernbereichen und Fachrichtungen, die Lehrkräfte nach § 2 Absatz 5 bis 6a unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung unterrichten können und in denen gegebenenfalls die Lehrbefähigung erworben werden kann,
b) zu den Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung von non-formalen und informellen Qualifikationen sowie von Berufserfahrung zur Ableitung von einem oder von zwei Fächern des entsprechenden Lehramtes im Sinne von § 2 Absatz 5,
c) zur Festlegung einer Frist für die Bescheidung der Anträge,
d) zur Festlegung von Kriterien, unter denen eine Einzelfallprüfung für Lehrkräfte, die im Einzelfall ohne Berufsabschluss eingestellt worden sind, stattfinden soll,
e) zu einer Qualifizierungsvereinbarung, in der Ziele, Wege und Dauer der Qualifizierung vereinbart werden,
f) zur Führung eines Studienbuches, mit dem die absolvierten Qualifizierungsschritte nachgewiesen werden,
g) zu Kriterien für eine mögliche Verkürzung der Bewährungszeit bis zur Erlangung der Lehrbefähigung,
h) zum Einsatz der Lehrkräfte nach § 2 Absatz 5 bis 6a im Unterricht in den für sie abgeleiteten Fächern,
i) zur Anrechnung von erreichten Qualifikationen im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf die Ausbildungswege in § 2 Absätze 5 und 6a,
j) zum Umgang und zur kategorialen Einordnung der Qualifizierungswege von Lehrkräften im Seiteneinstieg, die ihr Lehramtsstudium und auch kein weiteres Studium zu Ende geführt und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben

zu regeln.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere im Zusammenhang mit der Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen zu regeln, insbesondere zu dem nachzuweisenden Abschluss sowie zu den Konditionen der Ausbildung.

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auf andere Einrichtungen zu übertragen und diese zu berechtigen, im Sinne dieses Gesetzes Teile der Lehrerbildung durchzuführen, Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit dieser Einrichtungen gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als mehr als 25 Jahre - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. sehr geeignet für Lehrpersonal an Schulen und Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung


Red 20231205

 

mehr zum Thema:
Startseite | Sitemap | Publikationen | Newsletter | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.lehrpersonal.de © 2024