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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 9 Ziel
Abschnitt 3
Vorbereitungsdienst
§ 9 Ziel
(1) Der Vorbereitungsdienst zielt auf Berufsfertigkeit. Er dient der schulpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für das jeweilige Lehramt. Er vervollständigt damit die im Studium erworbenen fachlichen und didaktischen Kompetenzen und befähigt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare zu selbstständiger Arbeit an der Schule.
(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgt in den Fächern und Fachrichtungen, in denen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare eine Erste Staatsprüfung abgelegt oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben.
(3) Jede Schule, der eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter oder eine Referendarin oder ein Referendar zugewiesen wird, ist zur Ausbildung verpflichtet und hat diese durch ihr pädagogisches Personal sicherzustellen. Die Ausbildung soll durch Lehrkräfte erfolgen, die in den betreffenden Fächern die Befähigung für das entsprechende Lehramt erworben haben und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen.
(4) Soweit ein dringender Bedarf zur Absicherung des Unterrichts im Land besteht, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einer Lehramtsanwärterin oder einem Lehramtsanwärter beziehungsweise einer Referendarin oder einem Referendar eine zusätzliche Ausbildung für eine weitere Schulart anbieten, die mit einer Unterrichtserlaubnis für das Land Mecklenburg-Vorpommern abschließt. Diese Möglichkeit besteht für Absolventinnen und Absolventen des gymnasialen Lehramtes für den Bereich der Regionalen Schulen oder Grundschulen sowie für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtes an Regionalen Schulen für den Bereich der Grundschulen. Die Qualifizierung für diese weitere Schulart wird vom Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung organisiert und koordiniert und hat einen Umfang von sechs Monaten. Die Genehmigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
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Red 20231205