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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 15 Aufgaben von Fort- und Weiterbildung und Personalentwicklung
Abschnitt 4
Fort- und Weiterbildung
§ 15 Aufgaben von Fort- und Weiterbildung und Personalentwicklung
(1) Die Fort- und Weiterbildung dient der Weiterentwicklung der Professionalität von Lehrpersonen. Sie basiert zum einen auf der produktiven, reflexiven Verarbeitung beruflicher Erfahrungen und zum anderen auf der Festigung und Erweiterung fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und berufswissenschaftlichen Wissens und Könnens für den Unterricht sowie für die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Bildungsgänge. Sie folgt sowohl dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule als auch den spezifischen Anforderungen. Die Fortbildung ist verpflichtend. Sie findet außerhalb der Unterrichtszeit statt. Im begründeten Ausnahmefall können bis zu drei Tage Dienstbefreiung im Schuljahr von der Schulleitung gewährt werden, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall eintritt.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte von Fort- und Weiterbildung sind die Förderung und Erweiterung der im Studium und im Vorbereitungsdienst erworbenen fachlichen, didaktisch-methodischen, diagnostischen, sozialpädagogischen und psychologischen Kompetenzen der Lehrkräfte mit dem Ziel, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Handeln und Lernen zu fördern. Darüber hinaus zielen sie auch auf den Erwerb von Qualifikationen, die die Lehrkräfte befähigen und berechtigen, besondere Aufgaben in Schule und Bildungsverwaltung wahrzunehmen. Weitere Schwerpunkte werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegt.
(3) Die Fortbildung vornehmlich in den ersten beiden Berufsjahren dient primär der Einführung in die Arbeitsstrukturen der Schule und vertieft und erweitert die in den ersten beiden Phasen erworbenen Qualifikationen. Die Fortbildung orientiert sich schwerpunktmäßig an den Qualifikationsbedarfen entsprechend der Lehrerbedarfsplanung des Landes. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Schulleitung, die von den Einrichtungen, die mit dem Bereich von Fort- und Weiterbildung betraut sind, unterstützt wird.
(4) Für das schulische Führungspersonal werden gezielte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt, insbesondere zu den Themen Schulentwicklung, Mitarbeiterführung und Qualitätsmanagement.
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Red 20231205