Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 21 Übergangsvorschriften

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 21 Übergangsvorschriften

 

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Studierende für ein Lehramt, die ihr Studium vor der zum Wintersemester 2012/13 erfolgten Einführung der neuen Lehrämter begonnen haben, können ihr Studium einschließlich der Ersten Staatsprüfung nach den bislang geltenden Bestimmungen der Lehrerprüfungsverordnung vom 7. August 2000 in der jeweils geltenden Fassung beenden.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Lehrkräften, die keine Lehrbefähigung oder eine vergleichbare Qualifikation nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften erworben haben und die sich nach dem Abschluss ihrer grundlegenden pädagogischen Qualifizierung und vor dem 1. Januar 2022 unbefristet im Schuldienst befinden,

1. auf Antrag die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Sinne von § 2 Absatz 5 genehmigen, soweit die dortigen Voraussetzungen vorliegen, oder
2. die Teilnahme am Verfahren nach § 2 Absatz 6a und in beiden Fällen unter Berücksichtigung der bisher formal, non-formal und informell erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen genehmigen.


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Red 20231205

 

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