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>>>zur Übersicht des Lehrerbildungsgesetzes (LehbildGM-V) von Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 19 Weiterbildung
§ 19 Weiterbildung
(1) Die Lehrerweiterbildung ist berufsbegleitend organisiert. Sie zielt auf den Erwerb weiterer Lehrämter, einer zusätzlichen Lehrbefähigung oder einer Unterrichtserlaubnis in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung sowie der Befähigung für Schulleitungs- und Bildungsverwaltungsaufgaben. Die Weiterbildungen werden bei vorliegendem Interesse des Landes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch geeignete Maßnahmen unterstützt.
(2) An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann eine als gleichwertig anerkannte Qualifizierung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung in Kooperation mit den Hochschulen treten.
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Red 20231205