Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 6 Lehrämter

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 6 Lehrämter

 

§ 6 Lehrämter

(1) Es findet eine Ausbildung für folgende Lehrämter statt:

1. Lehramt an Grundschulen: Klassenstufe 1 - 4
Es umfasst folgende Bestandteile:
a) Lernbereich Deutsch
b) Lernbereich Mathematik
c) zwei weitere Lernbereiche nach Wahl
d) Bildungswissenschaften einschließlich

- Allgemeine Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik,
- Konzepte frühen Lernens und vorschulischer Erziehung und Bildung einschließlich Diagnostik und frühe Hilfen,
- ausgewählte Elemente der Sonderpädagogik, insbesondere Fähigkeiten zur Früherkennung und Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, emotional-soziale Entwicklung, Sprache, geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung,
- Konzepte des Übergangs in den Sekundarstufenbereich, Beratungskompetenzen, Arbeit in multiprofessionellen Teams.

Die Lernbereiche einschließlich ihrer Fachdidaktiken umfassen 180 ECTS (European Credit Transfer System)- Punkte. Einer der Lernbereiche einschließlich der Fachdidaktik umfasst mindestens 50 ECTS-Punkte. Die Studieninhalte in den Lernbereichen Deutsch und Mathematik müssen qualitativ und quantitativ der Funktion einer Grundschullehrkraft und dem Klassenleiterprinzip gerecht werden. Die Bildungswissenschaften umfassen 90 ECTS-Punkte, hierunter die Allgemeine Grundschulpädagogik 30 ECTS-Punkte und die Sonderpädagogik mindestens 21 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte. Zu den Studieninhalten im Rahmen der pädagogischen, fachlichen und didaktischen Ausbildungsbestandteile gehört auch der Themenbereich Lehren und Lernen in der digitalen Welt.

2. Lehramt an Regionalen Schulen: Klassenstufen 5 - 10

Es umfasst folgende Bestandteile:

a) Fachwissenschaft des ersten Unterrichtsfachs und dessen Fachdidaktik,
b) Fachwissenschaft des zweiten Unterrichtsfachs und dessen Fachdidaktik,
c) Bildungswissenschaften einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik, insbesondere Fähigkeiten zur Erkennung und Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, emotional-soziale Entwicklung, Sprache, geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung.

Die Fachwissenschaften umfassen 180 ECTS-Punkte sowie die Fachdidaktiken 30 ECTS-Punkte. Die Bildungswissenschaften umfassen 60 ECTS-Punkte, hierunter die Sonderpädagogik mindestens 21 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte.

3. Lehramt an Gymnasien: Klassenstufen 5 - 12/13

Es umfasst folgende Bestandteile:
a) Fachwissenschaft des ersten Unterrichtsfachs und dessen Fachdidaktik,
b) Fachwissenschaft des zweiten Unterrichtsfachs und dessen Fachdidaktik,
c) Bildungswissenschaften einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik.

Die Fachwissenschaften umfassen 210 ECTS-Punkte sowie die Fachdidaktiken 30 ECTS-Punkte. Die Bildungswissenschaften umfassen 30 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte.

4. Lehramt für Sonderpädagogik

Es umfasst folgende Bestandteile:

a) zwei sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich ihrer Fachdidaktiken,
b) ein allgemeinbildendes Fach oder ausgewählte Elemente der Grundschulpädagogik und der entsprechenden Fachdidaktik,
c) Bildungswissenschaften einschließlich der inklusiven Arbeit an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen.

Die Fachrichtungen und das allgemeinbildende Fach einschließlich ihrer Fachdidaktiken umfassen 180 ECTS-Punkte. Die Bildungswissenschaften umfassen 60 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte.

5. Lehramt an beruflichen Schulen

Es umfasst folgende Bestandteile:

a) Fachwissenschaft einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens und deren Fachdidaktik,
b) Fachwissenschaft eines allgemeinbildenden affinen oder nicht-affinen Fachs und dessen Fachdidaktik oder Fachwissenschaft einer weiteren Fachrichtung des beruflichen Schulwesens und ihrer Fachdidaktik,
c) Bildungswissenschaften einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik.

Die Fachwissenschaften umfassen höchstens 210 ECTS-Punkte sowie die Fachdidaktiken 30 ECTS-Punkte. Die Bildungswissenschaften umfassen mindestens 30 ECTS-Punkte. Die Praktika und die Abschlussarbeit umfassen jeweils 15 ECTS-Punkte.

(2) Sofern im Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik anstelle des allgemeinbildenden Fachs der Bereich Grundschulpädagogik, der aus dem Studium der Fächer Deutsch und Mathematik für die Grundschule besteht, gewählt wird, wird den Absolventinnen und Absolventen mit dem Erwerb der Lehrbefähigung im Anschluss an einen erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst eine Unterrichtserlaubnis erteilt, die sie zum Unterricht an Grundschulen im Land berechtigt.

(3) Sofern das Land darüber hinaus einen entsprechenden Bedarf geltend macht, bieten die Hochschulen in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung in der Ersten Phase die Möglichkeit an, durch ergänzende Module die Lehrbefähigung oder die Unterrichtserlaubnis für ein weiteres Lehramt zu erwerben.

(4) Bei entsprechender Bedarfslage besteht auch die Möglichkeit, im Zuge einer berufsbegleitenden Qualifizierung eine bereits erworbene Lehrbefähigung um ein Lehramt zu erweitern. Diese Qualifizierung erfolgt in Verantwortung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage eines Ausbildungskonzepts.

(5) Die abgelegte Lehramtsprüfung für das Lehramt an Regionalen Schulen oder an Gymnasien befähigt zur Arbeit an der Gesamtschule.


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