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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 3 Aufgaben und Strukturen der Einrichtungen der Lehrerbildung
§ 3 Aufgaben und Strukturen der Einrichtungen der Lehrerbildung
(1) Die Hochschulen des Landes vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die fachwissenschaftlichen, die fachdidaktischen, die bildungswissenschaftlichen sowie die künstlerischen und musikalischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit an der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung relevanten theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen vertraut gemacht. Dabei werden die Studierenden schon frühzeitig durch geeignete Angebote, insbesondere Praktika und Schulpraktische Übungen, auf das künftige Berufsfeld vorbereitet. Die Hochschulen wirken bei der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.
(2) Die Universität Rostock errichtet das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung als zentrale wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 94 Absatz 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes. Es soll zugleich eine hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 94 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes sein, an der alle lehrerbildenden Hochschulen des Landes nach Maßgabe einer Satzung beteiligt sind. Neben seinen satzungsgemäßen Aufgaben in den Hochschulen ist es zuständig für die Beratung und Koordinierung im Bereich der Lehrerbildung im Land. Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Berichterstattung über die Lehrerbildung im Lande, insbesondere zum Stand der Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Abstimmung der Hochschulkapazitäten auf den Landesbedarf (§ 1 Absatz 3 und 4), über die Regelstudienzeit (§ 5 Absatz 2), die vorgesehenen Gruppengrößen (§ 4 Absatz 5), die curricularen Anteile am Studium (§ 6 Absatz 1) sowie zu Angebot, Nachfrage und Zahl der Einschreibungen bei örtlich zulassungsbeschränkten Lehramtsstudiengängen. Dieser Bericht ist dem Landtag sowie der Landesregierung erstmals im Jahr 2013, danach mindestens alle fünf Jahre bis spätestens 24 Monate vor Auslaufen der Zielvereinbarungsperiode gemäß § 15 Absatz 3 Landeshochschulgesetz vorzulegen.
2. Begleitung und Beratung bei der Einführung und Modifikation von Modulprüfungs- und Studienordnungen für die Lehrerausbildung,
3. Mitwirkung bei allen bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Berufungen nach Maßgabe der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule,
4. Kooperation mit den Einrichtungen des Vorbereitungsdienstes und der Dritten Phase der Lehrerbildung,
5. Entwicklung von Konzepten zur Nachqualifizierung und zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften und
6. Stärkung und Weiterentwicklung der Bildungsforschung, insbesondere der Schul- und Unterrichtsforschung sowie der wissenschaftlichen Beteiligung an der Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung in der Lehrerbildung.
(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ist verantwortlich für den Vorbereitungsdienst. Es sichert die ordnungsgemäße und inhaltlich an Qualitätsstandards ausgerichtete Ausbildung, die Durchführung der Zweiten Staatsprüfungen durch das Lehrerprüfungsamt sowie die Beratung und Anleitung der an der Ausbildung beteiligten Schulen. Darüber hinaus ist es zuständig für die Organisation und Durchführung der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet es mit den Hochschulen des Landes, dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung und mit öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und -trägern zusammen.
(4) Beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ein Beirat für Lehrerbildung und Bildungsforschung gebildet. In diesen entsenden das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung jeweils drei Mitglieder. Der Beirat hat die Aufgabe, auf die inhaltliche und strukturelle Verzahnung aller drei Phasen der Lehrerbildung hinzuwirken und die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Lehrerbildung zu unterstützen. Dazu berät er insbesondere zu den konzeptionellen und strukturellen Bedingungen der Lehrerbildung einschließlich der Konzepte der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern. Darüber hinaus berät er über die Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Bildungsforschung, unter anderem über Vorhaben landesbezogener Bildungsforschung. Er tritt insbesondere vor der Umsetzung konzeptioneller und struktureller Veränderungen in einer der drei Phasen der Lehrerbildung zusammen und hört in diesem Zusammenhang sachkundige Vertretungen der Studierenden der lehrerbildenden Hochschulen, der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, der Referendarinnen und Referendare sowie der Lehrerinnen und Lehrer an.
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Red 20231205