Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 1 Ziele, Inhalte und Aufgaben der Lehrerbildung

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Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V): § 1 Ziele, Inhalte und Aufgaben der Lehrerbildung

 

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele, Inhalte und Aufgaben der Lehrerbildung

(1) Die Lehrerbildung hat zum Ziel, Lehrkräfte umfassend zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Landes zu befähigen, sodass sie die Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken und Handeln und zu selbstorganisiertem Lernen führen können. Ziel von Lehrerbildung ist darüber hinaus, Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit zu begleiten, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit, Toleranz und Wertschätzung von Vielfalt bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen. Die Lehrerbildung umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der für die Ausübung des Lehrerberufs notwendigen Kompetenzen. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen, am Prozess der Schulentwicklung mitzuwirken und die eigenen Kompetenzen hinsichtlich der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit kontinuierlich weiterzuentwickeln, um den Anforderungen einer sich verändernden Schulpraxis gerecht zu werden.

(2) In der Lehrerbildung werden auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz festgelegten Standards fachwissenschaftliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche sowie berufspraktische Kompetenzen entwickelt. Sie ist ausgerichtet auf die Anforderungen des Berufsfelds Schule und folgt dabei dem Leitgedanken einer phasenübergreifenden Professionalisierung, das heißt, jede Phase der Lehrerbildung erfüllt eine spezifische Funktion für die Herausbildung, den Erhalt und die Weiterentwicklung der auf die Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern bezogenen Kompetenzen.

(3) Das Land legt mindestens einmal alle fünf Jahre eine schulart- und fächerspezifische Lehrerbedarfsplanung mit einer Planungsperiode von mindestens 15 Jahren als Grundlage für die Ausbildungsplanung vor. Die Lehrerbedarfsplanung ist Grundlage für die Verhandlungen mit den Hochschulen über Zielvereinbarungen und die Abstimmung der Hochschulkapazitäten, die mindestens den Landesbedarf abdecken müssen. Ihre Ergebnisse werden, einschließlich der langfristig zu erwartenden schularten- und fächerbezogenen Stellen für den Vorbereitungsdienst, an den Hochschulen insbesondere im Rahmen der Studienberatung öffentlich gemacht.

(4) Die Richtwerte für die jährlichen Aufnahmekapazitäten in den jeweiligen Lehramtsstudiengängen werden in den Zielvereinbarungen gemäß § 15 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

(5) Zur Durchsetzung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten für die Hochschulen ergreift das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die in § 14 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes bezeichneten Maßnahmen.


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